News – Österreichischer Alpenverein (OEAV): Zelten und Biwakieren unter freien Himmel – rechtsfreie Zone im Gebirge?

von | 24. Juni 2014 | Allgemein

Wer in österreichischen Bergen campieren bzw. unter freiem Himmel zelten will, kann entweder darauf hoffen, nicht entdeckt zu werden, oder aber findet sich in einem unübersichtlichen Paragraphen-Dschungel wieder. So bleiben Frischluftfans oft im Ungewissen, ob sie sich noch im legalen Bereich bewegen oder ob sie ihre mobile Behausung lieber doch vor neugierigen Blicken verstecken sollten. Der Traum von der Nacht im Freien platzt in erster Linie beim genauen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen oder spätestens dann, wenn der Förster oder der Grundbesitzer an die Zeltwände klopft. Denn je nach Bundesland bestehen in Österreich gravierende Unterschiede was die rechtliche Seite angeht – vom tolerierten Aufenthalt bis hin zur saftigen Geldstrafe ist dabei alles möglich. Damit dabei niemand den Überblick verliert, hat der Oesterreichische Alpenverein (OeAV) die gesetzlichen Regelungen der einzelnen Bundesländern in der kostenlosen Broschüre: „Zelten und Biwakieren in Österreichs Bergen – eine Übersicht rechtlicher Rahmenbedingungen“ zusammengefasst, die auch als Download zur Verfügung steht und für mehr Gewissheit sorgen soll.

Zelten in Österreich – Regelungen fürs Campieren in den Bergen

Zelten im Waldbereich: Das Zelten im Wald ist in Österreich per Gesetz verboten. Zwar sichert der §33 des Forstgesetzes jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, …“ ist aber klar davon ausgenommen. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor.
Zelten im alpinen Ödland – gravierende Unterschiede in den Bundesländern:
Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands. Für das Zelten in diesem Bereich sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist in jedem Fall auch hier ratsam. Übergreifend erlaubt wird laut Alpenverein das „alpine Biwakieren“, also das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind. Vorsätzliches Biwakieren allerdings werde mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt, warnen die Experten im Alpenverein. Bei Zuwiderhandlungen winken je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro.
Burgenland: Weniger restriktiv. Das Zelten im burgenländischen „Freiland“ ist erlaubt. Die einzige Einschränkung gilt laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern.
Kärnten: Sehr restriktiv. Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten. Davon ausgenommen ist lediglich das alpine Biwakieren.
Niederösterreich: Sehr restriktiv. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.

Oberösterreich: Weniger restriktiv. Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) „für den Fußwanderverkehr frei“. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.
Salzburg: Weniger restriktiv, aber facettenreich. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2005), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.
Steiermark: Weniger restriktiv. Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden“. Der Begriff „Betreten“ ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich.
Tirol: Sehr restriktiv. Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: „Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten“. Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren „während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes“.
Vorarlberg: Weniger restriktiv. Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (1969) legitimiert zwar nicht explizit das „Zelten“, jedoch das Lagern und alpine Biwakieren. Laut § 14 (1) Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen.

„Wildes Zelten“ in Naturschutzgebieten

Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten absolut tabu. Die strengsten Regeln gelten hierbei vor allem in den ausgewiesenen Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten. Es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren. Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Betreuungen der jeweiligen Schutzgebiete sowie die verantwortlichen Abteilungen der entsprechenden Landesregierungen, Bezirksverwaltungen oder -hauptmannschaften im Bereich Naturschutz sowie teilweise auch im Tourismus. Weitere Informationen zum Thema „Wegefreiheit“ im Bereich „Bergsport & Umwelt“ gibt’s auf: www.alpenverein.at
Rückfragen sind möglich unter:
Oesterreichischer Alpenverein
Abteilung Raumplanung und Naturschutz
MMag.a Liliana Dagostin
Olympiastraße 37
A-6020 Innsbruck
Telefon: +43 – 512 -59 547 – 91
Quelle: Österreichischer Alpenverein